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(Bundes-Bodenschutzgesetz
- BBodSchG)
17. März 1998
Inhaltsübersicht
§
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften Zweck und Grundsätze des Gesetzes .............................................................. 1 Begriffsbestimmungen ........................................................................................ 2 Anwendungsbereich............................................................................................
3
Zweiter Teil: Grundsätze und Pflichten Pflichten zur Gefahrenabwehr ........................................................................... 4 Entsiegelung ...................................................................................................... 5 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden ............................ 6 Vorsorgepflicht .................................................................................................. 7 Werte und Anforderungen ................................................................................. 8 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen ........................... 9 Sonstige
Anordnungen ....................................................................................
10
Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften für Altlasten Erfassung......................................................................................................... 11 Information der Betroffenen ............................................................................. 12 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung ..................................... 13 Behördliche Sanierungsplanung ..................................................................... 14 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle ..................................................... 15 Ergänzende
Anordnungen zur Altlastensanierung ..........................................
16
Vierter Teil: Landwirtschaftliche Bodennutzung Gute fachliche
Praxis in der Landwirtschaft ..................................................
17
Fünfter Teil Schlussvorschriften Sachverständige und Untersuchungsstellen .................................................. 18 Datenübermittlung .......................................................................................... 19 Anhörung beteiligter Kreise ............................................................................ 20 Landesrechtliche Regelungen ........................................................................ 21 Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften ............................................................................................. 22 Landesverteidigung......................................................................................... 23 Kosten ............................................................................................................ 24 Wertausgleich ................................................................................................. 25 Bußgeldvorschriften
........................................................................................
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§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes Zweck dieses
Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen.
Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden
und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen
zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu
treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen
seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten. (2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, 3. Nutzungsfunktionen als
b) Fläche für Siedlung und Erholung, c) Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, d) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung. (4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. (5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
2. Grundstücke, stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. (7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
men), 2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), 3. zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikali- schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens. § 3 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwen-dung, soweit
2. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stilllegung von Deponien, 3. Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter, 4. Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, 5. Vorschriften des Gentechnikgesetzes, 6. Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder, 7. Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 8. Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln, 9. Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, 10. Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie 11. Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3 (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln. (3) Im
Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen
im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht
werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im Übrigen als sonstige Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs.
1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung
der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung
nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer
Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt
worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht
als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift
soll gleichzeitig geregelt werden, dass bei Unterschreitung bestimmter
Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon
auszugehen ist, dass die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen
beiträgt.
§ 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr (1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. (3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt. (4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht. (5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, dass solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist. (6) Der
frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet,
wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und
die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder
kennen musste. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des
Grundstücks darauf vertraut hat, dass schädliche Bodenveränderungen
oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
§
5 Entsiegelung
Soweit
die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse der Behörden nicht regeln,
wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Grundstückseigentümer zu verpflichten, bei dauerhaft nicht mehr
genutzten Flächen, deren Versiegelung im Widerspruch zu planungsrechtlichen
Festsetzungen steht, den Boden in seiner Leistungsfähigkeit im Sinne
des § 1 so weit wie möglich und zumutbar zu erhalten oder wiederherzustellen.
Bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können
durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall
gegenüber den nach Satz 1 Verpflichteten Anordnungen zur Entsiegelung
getroffen werden, wenn die in Satz 1 im Übrigen genannten Voraussetzungen
vorliegen.
§
6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
Die Bundesregierung
wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§
20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung
der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen
von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften,
insbesondere
1. Verbote
oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit
der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche
Standortverhältnisse sowie
2. Untersuchungen
der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser
Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
zu bestimmen.
§
7 Vorsorgepflicht
Der Grundstückseigentümer,
der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück
und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt
oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit
führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen
schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung
auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen
werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der
räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung
auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung
besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen
zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck
der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen
zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen
nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach
§ 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht
bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs.
1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich
nach dem zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen
der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach
wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen
sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.
§ 8 Werte und Anforderungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere
2. Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte), 3. Anforderungen an
b) die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
2. zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen. § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen (1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten. (2) Besteht
auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen
Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde
anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen
Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen
haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Untersuchungen
von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt
werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und
6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen
bestimmen sich nach Landesrecht.
§ 10 Sonstige Anordnungen (1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen Einzelner unverhältnismäßig wäre. (2) Trifft
die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer
oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten
nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen
Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn
diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind,
für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen
verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts
einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung
andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung
erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
§ 11 Erfassung Die Länder
können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen
regeln.
§ 12 Information der Betroffenen Die nach
§ 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach §
4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer
der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten
und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung
der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen
wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung
zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse,
muss ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann,
so ausführlich dargestellt sein, dass es denBetroffenen möglich
ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
§ 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung (1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
2. Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, 3. die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden. (3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die usführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann. (5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 27 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (6) Die
zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen
oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für
verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende
behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen
für Vorhaben, die nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zu §
3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde
erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen
Entscheidungen aufgeführt werden.
§ 14 Behördliche Sanierungsplanung Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn
2. ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder 3. auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist. § 15 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle (1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt. (2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, dass die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden. (3)
Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach §
4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf
Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse
ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.
§ 16 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung (1) Neben den im Zweiten Teil dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus dem Dritten Teil dieses Gesetzes ergeben, die erforderlichen Anordnungen treffen. (2)
Soweit ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan im Sinne
des § 13 Abs. 6 nicht vorliegt, schließen Anordnungen zur Durchsetzung
der Pflichten nach § 4 andere die Sanierung betreffende behördliche
Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben,
die nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zu § 3 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit
sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen
und in der Anordnung die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt
werden.
§ 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft (1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln. (2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachliche Praxisgehört insbesondere, dass
2. die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird, 3. Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie möglich vermieden werden, 4. Bodenabträge durch eine standortangepasste Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden, 5. die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden, 6. die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert wird und 7. der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird. § 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen Sachverständige
und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen
die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit
besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung
verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige
und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und
Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse
ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche
die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.
§ 19 Datenübermittlung (1) Soweit eine Datenübermittlung zwischen Bund und Ländern zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieses Gesetzes notwendig ist, werden Umfang, Inhalt und Kosten des gegenseitigen Datenaustausches in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig. (2) Der
Bund kann unter Verwendung der von Ländern übermittelten Daten
ein länderübergreifendes Bodeninformationssystem für Bundesaufgaben
einrichten.
§ 20 Anhörung beteiligter Kreise Soweit
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen die Anhörung
der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender
Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der Wirtschaft,
Landwirtschaft, Forstwirtschaft, der Natur- und Umeltschutzverbände,
des archäologischen Denkmalschutzes, der kommunalen Spitzenverbände
und der für den Bodenschutz, die Altlasten, die geowissenschaftlichen
Belange und die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden
zu hören. Sollen die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften Regelungen
zur land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung enthalten, sind auch die
für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden
zu hören.
§ 21 Landesrechtliche Regelungen (1) Zur Ausführung des Zweiten und Dritten Teils dieses Gesetzes können die Länder ergänzende Verfahrensregelungen erlassen. (2) Die Länder können bestimmen, dass über die im Dritten Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus bestimmte Verdachtsflächen
2. von den Verpflichteten der zuständigen Behörde mitzuteilen sind sowie
2. die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen (3) Die Länder können darüber hinaus Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen des Bodenschutzes treffen. (4) Die
Länder können bestimmen, dass für das Gebiet ihres Landes
oder für bestimmte Teile des Gebiets Bodeninformationssysteme eingerichtet
und geführt werden. Hierbei können insbesondere Daten von Dauerbeobachtungsflächen
und Bodenzustandsuntersuchungen über die physikalische, chemische
und biologische Beschaffenheit des Bodens und über die Bodennutzung
erfasst werden. Die Länder können regeln, dass Grundstückseigentümer
und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück
zur Duldung von Bodenuntersuchungen verpflichtet werden, die für Bodeninformationssysteme
erforderlich sind. Hierbei ist auf die berechtigten Belange dieser Personen
Rücksicht zu nehmen und Ersatz für Schäden vorzusehen, die
bei Untersuchungen verursacht werden.
§ 22 Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften (1) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung der in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Werte einschließlich der notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Werte erlassen. (2) Die
in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maßnahmen sind durch
Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger
öffentlicher Verwaltungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften
des Bundes und der Länder durchzusetzen; soweit planungsrechtliche
Festlegungen vorgesehen sind, haben die zuständigen Planungsträger
zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind.
§ 23 Landesverteidigung (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von diesem Gesetz und von den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern. Dabei ist der Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen zu berücksichtigen. (2) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung und für die auf Grund völkerrechtlicher
Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte
dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen
obliegt.
§ 24 Kosten (1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können. (2) Mehrere
Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander
einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt
die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs
davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen
oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch
verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung
der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt,
im Übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten
zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht
auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen.
Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten
offen.
§ 25 Wertausgleich (1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen von der zuständigen Behörde festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den öffentlichen Kostenträger zu leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel begrenzt. Die Pflicht zum Wertausgleich entsteht nicht, soweit hinsichtlich der auf einem Grundstück vorhandenen schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten eine Freistellung von der Verantwortung oder der Kostentragungspflicht nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist. Soweit Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen als Ordnungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführt werden, wird die dadurch bedingte Erhöhung des Verkehrswertes im Rahmen des Ausgleichsbetrags nach § 154 des Baugesetzbuchs abgegolten. (2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und dem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach Durchführung der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert). (3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sicherung oder Sanierung abgeschlossen und der Betrag von der zuständigen Behörde festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluss der Sicherung oder Sanierung festgesetzt worden ist. (4) Die zuständige Behörde hat von dem Wertausgleich nach Absatz 1 die Aufwen-dungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene Maßnahmen der Sicherung oder Sanierung oder die er für den Erwerb des Grundstücks im berechtigten Vertrauen darauf verwendet hat, dass keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten vorhanden sind. Kann der Eigentümer von Dritten Ersatz erlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1 zu berücksichtigen. (5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Werden dem öffentlichen Kostenträger Kosten der Sicherung oder Sanierung erstattet, so muss insoweit von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag erlassen oder ein bereits geleisteter Ausgleichsbetrag erstattet werden. (6) Der
Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise, wie im Grundbuch auf
das Vorhandensein der öffentlichen Last hinzuweisen ist, zu regeln.
§ 26 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie sich auf eine Pflicht nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 bezieht, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt oder 4. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Bei diesem kostenfreien Service kann keine Haftung für die Richtigkeit der Inhalte übernommen werden.
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